Leistungen - Erstattung baubetrieblicher Sachverständigengutachten, insbesondere zu Bauablaufstörungen / gestörter Bauablauf

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Referenz 11531 / » » U-Bahn-München, Los 3 Nord 1

Eine der wesentlichen Kernkompetenzen der Sachverständigentätigkeit stellt die Erstattung baubetrieblicher Sachverständigengutachten dar.

Insbesondere zu Baubetriebsunterbrechung / Bauablaufstörungen, auch als "gestörter Bauablauf" bezeichnet, wurde in den letzten Jahren eine Vielzahl von Sachverständigengutachten zu

  • Behinderungen
  • Produktivitätsverlusten
  • Bauzeitverlängerungsansprüchen
  • Vergütungsansprüchen
  • Schadensersatzansprüchen
  • Beschleunigungsmaßnahmen
  • Nachträgen
  • Kalkulation / Baupreisermittlung / Abrechnung

durch den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl.-Ing. Günter Klotz erstattet.

Als "Bauablaufstörung" wird im Allgemeinen jedes einzelne, den Bauablauf störende Ereignis bezeichnet.
"Bauablaufstörungen" (einzelne oder auch eine Vielzahl) führen dann in der Regel zu einem insgesamten "gestörten Bauablauf" der gesamten Baumaßnahme.

Der Begriff "gestörter Bauablauf" bezeichnet daher die Auswirkungen von konkreten einzelnen "Bauablaufstörungen" auf den ganzen / gesamten Bauablauf.

Definition "Bauablaufstörung"

Der Begriff der "Bauablaufstörung" ist im Bauwesen zwar weit verbreitet, allerdings gibt es bislang keine einheitliche Definition. In der VOB tritt diese Formulierung nicht auf, sie kennt in diesem Zusammenhang den Begriff der "Behinderung" (§ 6 VOB/B).

Kapellmann/Schiffers z. B. definieren "Störungen" als unplanmäßige Einwirkungen auf den von Auftragnehmer vertragsgemäß geplanten Produktionsprozess: Der Begriff "Störung" ist neutral, er unterscheidet nicht nach der Ursache der "Störungen".

Im Zuge der Realisierung eines Bauvorhabens können Ereignisse auftreten, die nach ihrer Art und/oder dem Zeitpunkt ihres Eintritts für den AN nicht vorhersehbar und somit nicht planbar sind, da sie nicht aus seinem Einflussbereich stammen. Diese Ereignisse können eine Abweichung des tatsächlichen Ist von geplanten Soll bewirken, sodass sich in der Folge die Kosten und/oder die Ausführungsdauer einer einzelnen Leistung oder auch weiterer, davon abhängiger Leistungen ändern können.

Wird eine Soll-Ist-Abweichung festgestellt, ist zu unterscheiden, wann das Ereignis, das die Abweichung hervorgerufen hat, eingetreten ist. Wird es bereits vor Beginn der betroffenen Leistungsprozesskette erkannt, was z. B. bei einer Änderung des Bauentwurfs der Fall sein kann, kann dies rechtzeitig berücksichtigt werden und beeinträchtigt weder den Ausführungsprozess der betroffenen Leistung in zeitlicher Hinsicht, noch den weiteren Bauablauf. Somit kann gegebenenfalls das Ereignis zwar eine Bausolländerung, jedoch keine Bauablaufstörung darstellen.

Tritt das Ereignis allerdings erst nach Beginn der Prozesskette der betroffenen Leistung auf, kann dieses Ereignis eine Bauablaufstörung bedeuten, falls sich dadurch zeitliche Auswirkungen für den Ausführungsprozess ergeben, indem sein Beginn verschoben wird, er unterbrochen oder verzögert wird. Eine Unterbrechung oder Verzögerung kann auch auftreten, wenn das Ereignis erst nach Beginn des betroffenen Prozesses eingetreten ist. Dadurch können sich zeitliche Auswirkungen auf den weiteren Bauablauf ergeben, wodurch die Einhaltung von Zwischen- und Fertigstellungsterminen gefährdet sein kann.

Ergeben sich infolge des Ereignisses jedoch keine zeitlichen Folgen für den Ausführungsprozess und somit auch keine zeitlichen Auswirkungen auf den weiteren Bauablauf, kann nicht von einer Bauablaufstörung gesprochen werden, sondern es kann sich wiederum um eine Bausolländerung handeln.
Wird z. B. die Änderung einer Leistung angeordnet, deren Prozesskette mit dem Planungsprozess bereits begonnen hat, so kann die Änderung gegebenenfalls noch in den Ablaufplan eingearbeitet werden, ohne den Ausführungsprozess dieser Leistung in seiner zeitlichen Lage oder seiner Dauer zu verändern. Die Anordnung stellt eine Bausolländerung dar, die der AG entsprechend zu vergüten hat (§ 2 Nr. 5 VOB/B).

Zusammenfassend lässt sich eine Bauablaufstörung als unvorhersehbares Ereignis beschreiben, das nicht im Einflussbereich des AN liegt und eine Abweichung des tatsächlichen Ist vom geplanten Soll hervorruft. Sie tritt innerhalb einer bereits begonnenen Leistungsprozesskette auf und beeinflusst deren Ausführungsprozess in zeitlicher Hinsicht (Dauer, zeitliche Lage), wodurch sich auch Auswirkungen auf den restlichen geplanten Bauablauf ergeben.

Eine Bauablaufstörung stellt einen Behinderungstatbestand nach § 6 VOB/B dar, woraus sich ein Anspruch auf Fristverlängerung und zusätzliche Vergütung ableiten lässt, sodass die Nachteile, die sich für den AN infolge einer Bauablaufstörung ergeben können (Verzug, Mehrkosten) beschränkt bzw. vermieden werden.